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Sozialversicherungsrecht/Sozialgesetzbuch
Arbeitsrechliche Belange
Berufs- und Standesrecht
Steuerrechtlliche Belange
Versicherungsrechtliche Belange
Hafftungsrecht nach BGB
Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit
 

Sozialversicherungsrecht/Sozialgesetzbuch

Frage: Muss ein TR-TN aufgrund seiner Teilnahme an einem TR krankenversichert sein?
Antwort: NEIN, solange keine unselbständige Tätigkeit ausgeführt wird. Es ist jedoch empfohlen, bei Selbständigkeit eine Krankversicherung auf freiwilliger Basis abzuschließen, falls keine vorhanden ist.
 
Frage: Gibt es eine Rentenversicherungspflicht für TR-TN?
Antwort: NEIN, solange keine unselbstandige Tatigkeit ausgefUhrt wird.
 
Frage: Wie wird eine Zeitgutschrift sozialrechtlich bewertet?
Antwort: Wenn eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, gilt der im TR festgelegt Umrechnungskurs zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge.
 
Frage: Bin ich als ALG II oder Sozialhilfeempfänger dazu verpflichtet meine talentierten Einkunfte und Ausgaben bei der zuständigen Behörde zu melden?
Antwort: Laut geltendem Recht ja.
 
Frage: Werden diese talentierten Einkünfte auf ALG II/ Sozialhilfe angerechnet?
Antwort: Grundsätzlich Nein.
 
Frage: Werden die talentierten Ausgaben angerechnet?
Antwort: Ja! Weil im Moment der Ausgabe erhalte ich eine Leistung ( geldwerter Vorteil ).
Angerechnet werden dabei allerdings nur die Leistungen die im IV. Sozialgesetzbuch im Leistungskatalog gelistet sind. Dabei sind die gesetzlichen Freigrenzen zu berücksichtigen.
 
Frage: Wie hoch sind die Freibeträge für ALG I -Empfänger?
Antwort: 165 Euro pro Monat
 
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Arbeitsrechtliche Belange

Frage: Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich TR-TN bin?
Antwort: NEIN, solange die Tätigkeit die Bereitstellung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitgeber dadurch nicht eingeschränkt ist
 
Frage: Wann ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung im TR gegenüber dem Arbeitgeber meldepflichtig?
Antwort: Nur, wenn diese Tätigkeit einen Einfluss auf die Hauptbeschäftigung hat.
 
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Berufs- und Standesrecht

Frage: Dürfen Freiberufler (Architekten, Juristen, Steuerberater und Ärzte ihre Leistungen im TR anbieten?
Antwort: JA, allerdings müssen sie die dafür vorgeschriebenen Gebührensatze entsprechend ihrer Honorarordnungen verlangen Gebührenabschlage sind dart festgeschrieben.
 
Frage: Was dürfen z.B. Arzte und Krankenschwestern im TR nicht anbieten?
Antwort: Es gibt keine Einschränkungen, sofern die jeweiligen Gebühren-/Honorarordnungen beachtet werden.
 
Frage: Darf jeder TR-TN Steuerberatung oder ähnliches anbieten?
Antwort: NEIN, da diese Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur dieser Berufsgruppe erlaubt ist, selbst wenn es nur eine einmalige Tätigkeit wäre und darf im TR nur mit den entsprechenden Befähigungen und nur gegen die gültigen Honorarsätze angeboten werden, die allerdings in Talenten umgerechnet werden können.
 
Frage: Was muss ich beim Anbieten van handwerklichen Leistungen im TR beachten?
Antwort: Handwerksmeister, die offiziell in die Meisterrolle der örtlichen Handwerkskammer eingetragen sind und Mitglied im TR sind, können ihre beruflichen Leistungen im TR gegen Talente anbieten. Das gleiche gilt für die als ausgebildete Personen ("Gesellen") und im "kleinen Handwerk" eingetragen sind. Nähere Informationen bei den Handwerkskammern.
 
Frage: Welche Bestimmungen gelten für TN im TR, die Kinderbetreuung anbieten?
Antwort: Es dürfen ohne Vorbildung nur Kinder einer Familie betreut werden. Wenn Kinder unterschiedlicher Familien betreut werden sollen, so ist eine padagogische/erzieherische Vorbildung erforderlich.
 
Frage: Muss ein TR-TN für die Betreuung alter Menschen ausgebildet sein?
Antwort: NEIN, wenn es um die allgemeine Altenbetreuung oder um Haushaltshilfe geht; JA, wenn Pflegeleistungen angeboten bzw. durchgeführt werden.
 
Anmerkungen:
In Ländern, in denen eine echte Gewerbefreiheit herrscht, kann jeder Steuerberatung, heilpraktische Behandlungen und andere Dienstleistungen anbieten. In Deutschland gibt es allerdings standesrechtliche Einschränkungen. Man muß gewisse Qualifikationen und Prüfungen nachweisen, bevor man sich z.B. Klempner nennen bzw. dieser Berufsgruppe vorbehaltene Dienstleistungen anbieten darf. Man darf also nur dann "Steuerberatung" anbieten, wenn man auch Steuerberater ist.
Es kann allerdings sein, daß Handwerkskammern ein Auge auf diejenigen werfen, die innerhalb eines Tauschringes bestimmte Dienstleistungen anbieten, die eine Konkurrenz zu Handwerksbetrieben darstellen könnten. Dies könnte an die Ordnungsämter weitergeleitet werden, die über Bußgelder o.ä. entscheiden. Eine solche Konfrontation mit professionellen Handwerkern sollte im Tauschring vermieden werden. Durch eine entsprechende Formulierung und Gestaltung des Angebotes kann man einer Auseinandersetzung mit den Handwerkskammern vorbeugen. Es ist ratsam, anstatt "Reparaturen" "Reparaturhilfen" anzubieten, anstatt "Klempnerarbeiten" "Hilfe bei Wartung/Reparatur sanitärer Einrichtungen" etc.
 
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Steuerrechtlliche Belange

Frage: Muss ich meine talentierten Einkünfte versteuern?
Antwort: JA. Allerdings nur, wenn ich diese Tätigkeit regelmaäig, aufgrund meiner Vorbildung oder aus Einkünfteerzielungsabsicht durchführe (ansonsten siehe unter Nachbarschaftshilfe). Hierzu gelten allerdings GewinnFreibetrage für Selbständige in Höhe van 256 Euro pro Jahr sowie für Angestellte in Höhe van 410 Euro pro Jahr - Verheiratete haben bei gemeinsamer Steuererklärung den doppelten Freibetrag. Alles, was darüber ist, muss versteuert werden - ich kann aber die Aufwendungen für die geleisteten Tätigkeiten in Abzug bringen.
 
Frage: Welche Steuern werden im Einzelnen fällig?
Antwort: Wenn ich insgesamt über mehr als 7664 Euro (Verheiratete das Doppelte) Einkünfte pro Jahr erziele, dann wird Einkommensteuer fällig. Wenn ich über mehr als 17.500 Euro pro Jahr Umsatz mache, dann wird im Folgejahr Umsatzsteuer fällig. Wenn ich mehr als 24.500 Euro Gewerbeertrag pro Jahr erziele, fällt zudem Gewerbesteuer an.
 
Frage: Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Antwort: JA, wenn die in der ersten Frage beschriebenen Bedingungen erfüllt sind und keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt (nahere Infos geben die IHKs).
 
Frage: Ist die Arbeit im TR Schwarzarbeit?
Antwort: NEIN, wenn die Versteuerung der Einkünfte beachtet werden (siehe erste Antwort).
 
Frage: Sind Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe steuerpflichtig?
Antwort: JA. Allerdings nur, wenn der jährliche Freibetrag der Einkünfte für aile ehrenamtliche Tatigkeiten von 2100 Euro pro Jahr Oberschritten wird. Ansonsten erspart der Freibetrag die Angabe in der Steuererklärung.
 
Frage: Kann ich als Gewerbetreibender und Mitglied in einem TR ein TR Mitglied in meinem Betrieb mit talentierten Leistungen bezahlen?
Antwort: JA. Voraussetzung ist, dass die Sozialabgaben für den Mitarbeiter an die zustandigen Sozialversicherungsträger in Euro überwiesen werden. Der Nettolohn kann ohne Probleme auch talentiert ausbezahlt werden.
 
Anmerkungen:
Es ist ein Irrtum anzunehmen, daß Steuern nicht anfallen, da ja kein Geld fließt. Dazu gibt es bei der Besteuerung jede Menge Beispiele, wo ebenfalls ohne Geldfluß eine Steuerpflicht entsteht (z.B. geldwerter Vorteil bei der Einkommenssteuer).
Rechtsbeziehungen entstehen bei Verrechnungsgeschäften nur zwischen Käufer und Verkäufer bzw. zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Das Tauschring-Büro ist lediglich Verrechnungs- und Vermittlungsstelle. Steuern können bei Verrechnungsgeschäften demzufolge ausschließlich bei Käufer und Verkäufer anfallen. Dabei ist grundsätzlich daran zu denken, daß Umsätze und Einnahmen der Besteuerung unterliegen können.
Umsätze unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn sie von Unternehmen im Sinne von § 2 UStG erzielt werden. Bei Geschäften zwischen Privatpersonen fällt deshalb keine Mehrwertsteuer an.
Ist der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne des UStG, fällt bei einem Verrechnungsgeschäft, wie bei jedem anderen Geldgeschäft auch, Umsatzsteuer an. Die Mehrwertsteuer ist dabei im Rechnungsbetrag gesondert in der Landeswährung auszuweisen. Der Buchungsbetrag in der TALENT-Währung wird mit einer Bareinzahlung in der Landeswährung gleichgestellt. Wie sonst auch üblich, hat der Verkäufer dann die Mehrwertsteuer in der Landeswährung an das Finanzamt abzuführen. Sofern auch der Käufer Unternehmer im Sinne des UStG ist, kann er die entrichtete Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.
Komplizierter sieht die Lage aus, wenn es um die Besteuerung von Einnahmen geht, die über den TALENT-Tauschring erzielt werden. Der einfachste Fall liegt dann vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist. In diesem Fall hat der Leistende den ausgewiesenen Rechnungs-Nettobetrag (also ohne Mwst.) als Erlös (Kurs 1:1 TALENT = Landeswährung) zu erfassen. Sofern auch der Käufer ein Unternehmer ist, hat er den Rechnungsbetrag je nach Verwendungsart als Kaufsache zu verbuchen, und zwar entweder als Wareneinkauf, als Zugang beim Anlagevermögen oder als Betriebsausgaben. Die Steuern müssen allerdings in der jeweiligen Landeswährung entrichtet werden.
Probleme treten mit steuer- und sozialrechtlichen Fragen dagegen dann auf, wenn Einnahmen und damit Einkommen bei Privatpersonen entstehen, die ihre Arbeitsleistung in das Tauschsystem einbringen (z.B. ab welcher Höhe sind die zusätzlichen TALENT-Einnahmen einkommenssteuerpflichtig?).
Solange keine regelmäßigen Einkünfte erzielt werden und innerhalb des TALENT-Tauschring erbrachte Dienste lediglich ein Ausmaß annehmen, wie sie sonst unter Nachbarn auch üblich sind, dürften eigentlich keine Steuern anfallen. Ähnlich verhält es sich jedenfalls in den Ländern England, USA, Kanada, Neuseeland und Australien. Die Gespräche und Verhandlungen mit Sozial- und Steuerbehörden befinden sich auch hier noch im Anfangsstadium. Es werden in Australien einige Waren und Leistungen, die in den sozialen bzw. Hobby-Bereich fallen, nicht als "zu versteuernde Leistungen" eingestuft.
In jedem Fall hat der Tauschring-Teilnehmer selber Sorge dafür zu tragen, ob und in welcher Höhe Steuern zu entrichten sind.
 
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Versicherungsrechtliche Belange

Frage: Ich habe beim Umzug geholfen, talentierte Einkünfte erzielt und mir ist dabei etwas kaputt gegangen. Muss ich das persönlich zahlen oder übernimmt das meine Haftpflichtversicherung oder muss das der TR übernehmen?
Antwort: Das ist individuell abhängig von den Vertragsbedingungen JEDES einzelnen Falles. Dort ist zu entnehmen, ob Tätigkeiten im Rahmen von Ehrenamt, Freiwilligenarbeit oder Nachbarschaftshilfe mit enthalten sind.
 
Frage: Bei der Umzugshilfe im Tauschring hat sich jemand den Arm gebrochen. Wer trägt die Kosten?
Antwort: Die Heil- und Behandlungskosten übernimmt zunächst einmal die Krankenkasse. In einigen Fällen kann es sein, dass die gesetzliche Unfallversicherung (etwa die Gemeindeunfallversicherung) vorrangig zum Zuge kommt. Wer sicher gehen will und etwa das Risiko bleibender körperlicher Schäden abdecken mochte, dem sei eine private Unfallversicherung empfohlen.
 
Frage: Gibt es Versicherungsschutz für Organisations-Leute?
Antwort: NEIN, jede Person ist selbst für den Versicherungsschutz verantwortlich. Einzelne Tauschringe haben eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei den inzwischen mit politischer Unterstützung eingeführten Versicherungsprogrammen zum Schutz der Freiwilligenarbeit wurden die Tauschringe bislang kaum berücksichtigt.
 
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Hafftungsrecht nach BGB

Frage: Muss ein TR-TN für die Qualitat seiner Leistung haften?
Antwort: NEIN, im Rahmen der organisierten Nachbarschaftshilfe, sofern keine Tätigkeit mit entsprechender Vorbildung ausgeübt wird. JA, wenn es sich um eine angemeldete freiberufliche Tätigkeit bzw. ein Gewerbe handelt
 
Frage: Müssen die TN im TR mit privater Vermögenshaftung rechnen, wenn die TR-Organisation zur Haftung herangezogen werden soll?
Antwort: JA, sofern es sich um einen Nicht-Eingetragenen-Verein (n.e.V.) handelt.
 
Frage: Welche juristische Form haben TR, die nirgends eingetragen sind?
Antwort: Nach §54 BGB ist jeder Zusammenschluss einer Gruppe ein nicht eingetragener Verein.
 
Frage: Welche Vorteile haben eingetragene Vereine (e. V.) gegenüber den nicht eingetragenen Vereinen?
Antwort: Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt; ferner besteht das Klagerecht.
 
Frage: Braucht ein TR eine Haftungsausschussklausel?
Antwort: JA, der Wortlaut sollte unbedingt in den Grundsätzen/Spieregeln bzw. in der Satzung stehen.
 
 
Frage: Warum sind TR nicht gemeinnützig?
Antwort: Weil sie in ihrem Grundsatz eine Einkünfteerzielungsabsicht ihrer Mitglieder/Teilnehmer ermöglichen und somit von den Finanzbehörden in erster Linie als eigenwirtschaftlich betrachtet werden.
 
Anmerkungen:
Wie bei herkömmlichen Geldgeschäften kann es auch bei Verrechnungsgeschäften zu Konflikten über Art, Menge, Qualität und Lieferzeitpunkt einer Leistung kommen - unabhängig davon, in welcher Währung bezahlt wird. Dabei berühren derartige Interessenkonflikte jeweils ausschließlich Käufer und Verkäufer, weil nämlich Rechtsbeziehungen bei Verrechnungsgeschäften nur zwischen Käufer und Verkäufer bzw. zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger bestehen. Auf den Haftungsausschluß der Tauschring-Zentrale werden Sie bei den Tauschring-Teilnahmebedingungen (Kleingedrucktes) hingewiesen.
Da aber trotz aller Sorgfalt Haftungsfälle nie ganz auszuschließen sind, ist es ratsam, daß die Teilnehmer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Allerdings greift solch eine Versicherung nicht bei gewerblichen Tätigkeiten (z.B. Malerarbeiten, Kfz-Reparaturen, etc.). Versicherungsfachleute empfehlen, eine Zusatzklausel in die Haftpflichtversicherung mit aufnehmen zu lassen.
Jedoch werden auch dadurch nicht alle auftretenden Schäden und Konflikte gelöst. So besteht beispielsweise im Falle einer Schlechterleistung kein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Haftpflichtversicherung. Vielmehr deckt eine derartige Versicherung nur Schäden ab, die am Eigentum eines anderen durch schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers entstehen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
 
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Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit

Oft taucht die Frage auf, ob Tätigkeiten und Leistungen, die im Tauschring erbracht werden, eher Nachbarschaftshilfe sind oder etwa als Schwarzarbeit angesehen werden können.
Die Antwort finden wir im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 3) und in den entsprechenden Gesetzeskommentaren. Dort wird Schwarzarbeit definiert und zur Nachbarschaftshilfe abgegrenzt. Der Begriff der Nachbarschaftshilfe ist gesetzlich aber nicht definiert.
Schwarzarbeit liegt nicht vor, wenn es sich um folgende Leistungen handelt: Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder sogenannte Selbsthilfe im Wohnungsbau. Ein wichtiges Kriterium für die Nachbarschaftshilfe ist das Prinzip der Gegenseitigkeit. Weitere Kriterien oder Indizien, die Nachbarschaftshilfe charakterisieren, sind: Leistungen zwischen Personen in nachbarschaftlicher Nähe (nicht nur direkte Nachbarn, sondern auch "Nachbarn im weiteren Sinne", d.h. Personen innerhalb eines Stadtviertels oder einer Kleinstadt, einer Familie oder Mitglieder eines örtlichen Vereins oder einer Gesellschaft). Die Unentgeltlichkeit ist keine zwingende Voraussetzung für Nachbarschaftshilfe, auch im Fall einer Bezahlung kann Nachbarschaftshilfe vorliegen.
Kriterien, die gegen Nachbarschaftshilfe sprechen, sind: Streben nach Gewinn bzw. Leistungen in erheblichem Umfang. Kritisch ist es ebenso bei professionellen Arbeiten bzw. Dienstleistungen in größerem Ausmaß.
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